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RISIKEN DER DIAGNOSTISCHEN PUNKTION - FRUCHTWASSER-UNTERSUCHUNG UND CHORION-ZOTTENBIOPSIE
In der Gesellschaft allgemein und speziell in den Medien wird häufig von der "risikoreichen Fruchtwasseruntersuchung" gesprochen. Hierdurch wird ein Bedrohungsszenario aufgebaut, auf welchem individuelle und gesellschaftliche Entscheidungen im Umgang mit einer vorgeburtlichen Diagnostik aufbauen.
Das Aufbauen eines derartigen Angstszenarios ist in der Sache unbegründet (falsch) und damit unethisch:
Tatsächlich kann jede Schwangere dem Grunde nach im Hinblick auf Fehlgeburten risikofrei und damit völlig angstfrei ihrem ganz persönlichen Bedürfnis nach entscheiden, wieviel Information sie zur genetischen Verfasstheit ihres ungeborenen Kindes haben möchte oder nicht. Es kann sich dies bewegen zwischen der aktiven Entscheidung, keine Information für sich zu beanspruchen, über die Anwendung von (selektiven) Suchverfahren (NIPT, NT-Test) bis hin zur kompletten Analyse des genetischen Codes (DNA) des Feten als Diagnoseverfahren (Gold Standard).
Warum ist das so?
Eine Fülle von robusten wissenschaftliche Daten aus den vergangenen 10 Jahren zur eingriffsbedingten Fehlgeburtsrate (Abortrate) belegen, dass die
- Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) minimale Restrisiken von 1:1.600 (= 0,06 %) birgt und die
- Chorionzottenbiopsie in Expertenhand praktisch risikofrei ist.
Der BVNP - Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner hat auf seiner Homepage hierzu ein Dossier "Aktuelle Risiken der diagnostischen Punktion" erstellt. Hier werden die gefühlten Risiken einem nüchternen, sehr beruhigendem Faktencheck unterzogen.
2021: NIPT ALS KV-LEISTUNG DIE NEUEN BLUTTESTS AUF TRISOMIE 21 IN DER KASSENÄRZTLICHEN VERSORGUNG
Kaum ein Thema wird gegenwärtig in Gesellschaft und Politik kontroverser diskutiert. Sie möchten wissen, was es hier auf sich hat? Der BVNP - Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner hat auf seiner Homepage hierzu ein Dossier "NIPT als KV-Leistung" erstellt. Hier wird der Prozess, welcher zur Einführung von NIPT als KV-Leistung geführt hat, einer kritischen Würdigung unterzogen.
2021: NEUE STRAHLENSCHUTZ-VERORDNUNG - VERBOT VON BABYFERNSEHEN OHNE MEDIZINISCHEM BEZUG
Seit dem 1.1.2019 besitzt die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ihre Gültigkeit. Dort wird auch der Einsatz von Ultraschall bei Schwangeren geregelt: Er ist demnach ab Ende 2020 in nicht-medizinischen Kontexten – wie beim sogenannten „Baby-TV“ – untersagt. Die von Ärzten durchgeführte Sonografie zu diagnostischen Zwecken ist dabei klar hiervon abzugrenzen. Da die physikalische Basis und damit die Methode aber die gleiche ist, sind Ultraschalluntersuchungen bei Schwangeren, psychologisch nachvollziehbar, aber sachlich völlig unnötig, generell in die Kritik geraten. Eine erhebliche, rational nicht begründbare Verunsicherung der Schwangeren ist die Folge. Der BVNP - Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner hat auf seiner Homepage hierzu ein Dossier "Neue Strahlenschutzverordnung - Verbot von Babyfernsehen" erstellt. Hier werden die Fakten geradegerückt und der administrative Vorgang einer kritischen Würdigung unterzogen.